Donnerstag, 8. September 2005

VKZ 239

"Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen mit Zusatzschild 1022-10 ,Radfahrer frei" ist nicht ausgeschlossen. Damit wird dem Radverkehr ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg eröffnet. Eine Benutzungspflicht besteht dagegen nicht."

144 Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet
144.1 Als Radfahrer - Bußgeld 10€

So beuge ich mich dem Recht. Leider werde ich dann wohl nicht mehr als "widerliches Faschistenpack" und "schizophrene Hure" bezeichnet werden können, das ganze übrigens mit Lächeln. Wollen doch mal sehen was sich für interessante Dinge ergeben wenn ich mich nun, hmm, rechts-artig verhalte.

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